Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nr.1: Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen
Mit dieser Maßnahme wird folgender Personenkreis angesprochen:
Um an der Maßnahme teilzunehmen, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Zusätzliche Voraussetzungen für die Module:
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